AGB
CH Regionalmedien AG

Vermarktungsfirma von Sunshine Radio, Radio Central und Radio Eviva

Soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist, gelten für alle von CH Regionalmedien AG (CHR) und/oder künftigen weiteren Gruppengesellschaften von CHR mit Sitz in der Schweiz erbrachten Dienstleistungen, erstellten Produktionen, Veranstaltungen, Wettbewerbe ausschliesslich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CHR in der jeweils aktuellen Fassung (AGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere vorformulierte Vertragsbedingungen von Kunden oder Dritten gelten nur, soweit CHR diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

Jede Tochtergesellschaft von CHR und/oder jeder Sender der CHR Gruppe handelt für sich und rechtlich selbständig. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist ausschliesslich die im konkreten Vertrag genannte Gesellschaft für die Erfüllung des Vertrages verantwortlich und zuständig. CHR schliesst jede Konzernhaftung oder eine Haftung aus einfacher Gesellschaft ausdrücklich aus.

CHR vermarktet die Werbezeit von Sunshine Radio, Radio Central, Radio Eviva sowie weiterer Radiostationen und/oder solchen von Dritten.

  • Die bestätigten Aufträge werden von der CHR ordnungsgemäss abgewickelt, insbesondere wird gewährleistet, dass Radio Central, Sunshine & Eviva die Werbesendung unter den gleichen technischen Bedingungen ausstrahlt, nach denen das übrige Programm gesendet wird.
  • Aufträge für die Ausstrahlung von Werbespots werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch die CHR bindend. Spezielle Vereinbarungen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, elektronische Erklärungen (E-Mails) sind der Schriftform gleichgestellt.
  • Für alle Aufträge gelten ausschliesslich die Geschäftsbedingungen der CHR. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die diesen widersprechen, können gegenüber der CHR nicht geltend gemacht werden, auch dann nicht, wenn der Auftraggeber sich Gegenbestätigungen vorbehalten hat.
  • Die Aufträge müssen dem RTVG entsprechen. Die CHR behält sich vor, Aufträge nach einheitlichen Grundsätzen anzunehmen oder abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich die CHR vor, Werbesendungen wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts oder ihrer technischen Form zurückzuweisen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Falls die CHR auszustrahlende Werbesendungen ablehnt, sei es aus geschäftspolitischen Gründen, aus Gründen des Geschmacks oder des mangelnden Niveaus, so kann der Kunde keine Schadenersatzforderungen geltend machen, auch wenn die Ablehnung im letzten Augenblick erfolgt. Droht dem Werbeprogramm eine Ansammlung von Werbesendungen in ein- und derselben Waren- oder Leistungsgruppe in gleichen Werbeblöcken, so behält sich die CHR die Ablehnung oder Verlagerung der Termindisposition im Interesse der Werbewirksamkeit vor. Formulierung und Gestaltung von Werbesendungen, die den Eindruck erwecken soll, als identifiziere sich CHR mit der Werbeausstrahlung, ist nicht gestattet.
  • Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Tonträger. Der Auftraggeber stellt CHR von allen Ansprüchen frei, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden sollten.
  • Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Produktionen nicht gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte, andere Immaterialgüterrechte, Forderungsrechte aller Art, Eigentumsrechte und sonstige dringliche Rechte sowie Persönlichkeitsrechte) oder gegen die guten Sitten verstossen. Stellt CHR dennoch rechtswidrige Inhalte fest, können Produktionen ohne Vorankündigungen von Portalen oder Plattformen entfernt werden. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Anmeldung/Abgeltung der SUISA-Gebühren. Der Auftraggeber stellt die CHR und den Sender von allen aus der Unterlassung dieser Verpflichtung eventuell entstehenden Regressansprüchen frei.
  • Als Vertragsjahr gilt das Kalenderjahr. Aufträge werden grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Eingangs eingeplant und disponiert, wobei Festaufträge (Aufträge ohne Rücktrittsvorbehalt) bei der Disposition der Werbesendungen Vorrang haben.
  • Aufträge von Werbungsmittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbetreibende und Produktgruppen angenommen.
  • Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann keine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen zu einem bestimmten Zeitpunkt und in bestimmter Reihenfolge gegeben werden. Die Radiostationen behalten sich vor, die Ausstrahlung der Werbesendung innerhalb von +/- 60 Minuten aus aktualitäts- oder sonstigen Gründen zu verschieben.
  • Muss eine Werbesendung aus programmtechnischen Gründen ausfallen oder fällt sie infolge einer technischen Störung aus oder wird sie in ungenügender Qualität ausgestrahlt, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, dass es sich um eine unerhebliche Verschiebung handelt. Als unerheblich gilt insbesondere die Verschiebung innerhalb einer Sendezeit von 24 Stunden.
  • Konkurrenzausschluss kann grundsätzlich nicht gewährt werden. Der Ausschluss von Mitbewerbern kann nur für die gleiche Gruppe von Werbesendungen pro Werbeblock vereinbart werden.
  • Die in der Preisliste genannten Rabatte werden bei Rechnungsstellung gemäss Auftragsumfang des jeweiligen Werbungtreibenden gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Vertragsjahres rückwirkend entsprechend der tatsächlich abgenommenen Zahl der Durchsage beziehungsweise Sekunden abgerechnet.
  • Eine Werbung für mehr als einen Werbungtreibenden oder mehrere Erzeugnisse beziehungsweise Leistungen innerhalb eines Werbespots (=Verbundwerbung) bedarf in jedem Fall der schriftlichen Einwilligung durch die CHR.
  • Die Pflicht zur Aufbewahrung von Ton-/Bildträgern endet für die Verkaufsstelle 3 Monate nach der letzten Ausstrahlung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ton-/ Bildträger, die nicht Eigentum von CHR sind, lagern auf Gefahr des Eigentümers. Eine Haftung wird auch bei Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  • Für falsche Aussendungen wird Ersatz in Form von gleich langer Sendezeit geleistet. Weitergehende oder andere Ansprüche wegen unrichtiger Vertragserfüllung, insbesondere wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Sendung aus irgendwelchen Gründen, werden wegbedungen.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Sendeunterlagen spätestens bis zu dem in der Preisliste bestimmten oder besonders vereinbarten Annahmetermin einzureichen. Werden die Sendeunterlagen nicht rechtzeitig geliefert oder sind sie nicht einwandfrei und kann aus diesen Gründen die Sendung nicht ausgestrahlt werden, so behält sich CHR vor, andere brauchbare Unterlagen zu verwenden. Sollten keine sendefähigen Unterlagen vorliegen, wird die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt. Gegen Radio Central, Sunshine, Eviva können wegen der Ausstrahlung eines falschen Spots keine Ansprüche geltend gemacht werden, wenn der Spot vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten versehentlich zugesandt wurde oder falsch beschriftet war. Bei telefonischen, Mail oder Fax erteilten Aufträgen oder Einschaltänderungen trägt der Auftraggeber das Risiko für Übermittlungsfehler.
  • Die Änderung der Preisliste wird für Daueraufträge frühestens 3 Monate nach Ankündigung durch die CHR wirksam. Der Auftraggeber kann in diesem Falle auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preisliste vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies der CHR innert 10 Tagen seit Bekanntgabe der neuen Preisliste schriftlich mitzuteilen.
  • In besonders begründeten Fällen können beide Vertragsteile unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vom Vertrag zurücktreten, sofern dies bei Vertragsabschluss vorbehalten wurde.
  • Auftragsannahmeschluss für Werbesendungen ist grundsätzlich 2 Wochen vor dem ersten Sendetermin. Kurzfristigere Buchungen sind möglich, sofern Werbezeit verfügbar ist.
  • Die Gültigkeit der Offerten beträgt 14 Tage ab Ausstelldatum.
  • Allfällige Wettbewerbspreise, Tickets und Gutscheine werden vom Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt und gehören nicht (auch nicht anteilsmässig) zu den Werbeleistungen.
  • Werbesendungen werden monatlich im Voraus fakturiert und sind ohne irgendwelche Abzüge zu überweisen. Die Zahlung muss spätesten 1 Woche vor dem ersten Sendetermin bei der CHR eingetroffen sein. Bei Nichteinhaltung dieser Frist werden die entsprechenden Werbesendungen nicht ausgestrahlt. Für den entstehenden Ausfall haftet der säumige Auftraggeber in vollem Umfang. Die vereinbarten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Bei Neukunden und bei wiederholtem Zahlungsverzug behält sich die CHR Vorauskasse vor.
  • Entschädigungen durch Kürzung oder Stornierung werden in Rechnung gestellt. Bei einem Rücktritt vom Vertrag innerhalb von 10 Arbeitstagen vor Beginn der Ausstrahlung bleibt die volle Entschädigung geschuldet, sofern die Produktion nicht innerhalb von 10 Wochen nachgeholt werden kann. Nach Veröffentlichung einer Produktion (Ausstrahlungsbeginn) ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
  • Sämtliche Sendeunterlagen müssen eine Woche vor dem ersten Sendetermin bei CHR eingetroffen sein.
  • CHR ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungen externe Dritte beizuziehen (nachfolgend «Hilfspersonen»). Hilfspersonen stehen in keinem Vertragsverhältnis mit dem Kunden, sondern sind ausschliesslich Erfüllungsgehilfen von CHR gegenüber dem Kunden. CHR haftet für Handlungen von Hilfspersonen wie für ihre eigenen Handlungen. Dies betrifft alle Bereiche von Radio, TV/Bewegtbild, Events, Online und Agentur.
  • CHR gewährleistet keinesfalls eine ununterbrochene Verfügbarkeit von Internetleistungen oder anderen Internet-Dienstleistungen, sofern diese für die Produktion/Dienstleistung relevant sind.
  • Generelle Haftung: CHR haftet für etwaige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Keine Haftung von CHR besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit die Haftung nicht durch grobe Fahrlässigkeit von Organen von CHR oder deren Hilfspersonen begründet wird. In diesem Fall ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, beschränkt auf die Höhe der an CHR geleisteten Vergütung.
  • Die Tarifdokumentation ist integrierender Bestandteil der zurzeit allgemein gültigen Geschäftsbedingungen.
  • Für alle Vereinbarungen gilt schweizerisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aarau.